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   BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 15.85   

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https://dejure.org/1985,8756
BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 15.85 (https://dejure.org/1985,8756)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.1985 - 8 B 15.85 (https://dejure.org/1985,8756)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 1985 - 8 B 15.85 (https://dejure.org/1985,8756)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Altbaumietenverordnung (AMVO) Berlin - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.11.1979 - 8 B 60.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Mieterhöhung wegen

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 15.85
    Denn für die Anwendung von Rechtsvorschriften mit einem auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkten Geltungsbereich kann bereits im Berufungsverfahren die Rechtseinheit hergestellt werden (vgl. Beschluß vom 23. November 1979 - BVerwG 8 B 60.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 181 S. 53 [54]).

    Eine Entscheidung im Revisionsverfahren könnte nicht dazu dienen, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts auch außerhalb Berlins zu fördern (vgl. auch Beschluß vom 23. November 1979, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.12.1984 - 8 B 105.84

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Beruhen einer Entscheidung der

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 15.85
    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1985 - 8 B 15.85
    Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 105.84 - zu einer gleichliegenden Rechtssache ausgeführt: "Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
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